Kostenerstattung von Leistungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie nach SGB V §13 Abs. 3 für Versicherte der Gesetzlichen KV

 

Private Krankenkassen (oder Zusatzversicherungen) ebenso wie die Beihilfestellen (für Beamte und Lehrer) erstatten häufig die Kosten von Behandlungen durch Heilpraktiker bzw. Heilpraktiker für Psychotherapie.

Gesetzliche Krankenkassen zahlen psychotherapeutische Behandlungen in der Regel nur für Behandlungen bei niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten, die üblicherweise nach verhaltenstherapeutischen oder tiefenpsychologischen Verfahren ausgebildet sind und nach diesen Verfahren behandeln. Die vorhandenen Plätze sind rar, und der Patient muss deshalb häufig unzumutbar lange Wartezeiten von vielen Monaten (oder gar mehreren Jahren) erdulden. Dies gilt insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie, da die überwiegende Zahl von Therapeuten nur für die Erwachsenen-Psychotherapie ausgebildet ist.

Ein Ausweg aus dieser Misere für gesetzlich versicherte Patienten kann eine Behandlung bei einem psychotherapeutisch fundiert ausgebildeten Heilpraktiker für Psychotherapie sein. Derartige Behandlungen können auch durch die gesetzlichen Kran­kenkassen unter bestimmten Bedingungen übernommen werden (Grund­lage ist SGB V §13 Abs. 3).

Ihre Gesetzliche Krankenversicherung ist dafür verantwortlich, dass Sie zeitnah einen Platz für die psychotherapeutische Behandlung bekommen!

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Leistungen eines Heilpraktikers für Psychotherapie im Falle der Gesetzlichen Krankenkassen sind die folgenden:

Der/die Heilpraktiker /-in für Psychotherapie muss nachweisen/bestätigen, dass

  • die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde für die Psychotherapie nach § 1 Heilpraktikergesetz vorliegt

  • die fachliche Qualifikation für die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung nach einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren vorhanden ist

  • die psychotherapeutische Behandlung sofort beginnen kann.

Der/die Antragsteller/-in - Patient - muss nachweisen/beibringen:

  •  Notwendigkeitsbescheinigung - Gehen Sie zu einem Arzt (z.B. Ihrem Hausarzt oder Facharzt für Psychatrie) und lassen sich die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung bestätigen. In schwerwiegenden Fällen kann zusätzlich die Dringlichkeit der Behandlung bestätigt werden (Dringlichkeitsbescheinigung).
  • Unzumutbarkeit der Wartezeit bei niedergelassenen Therapeuten - Bei Kindern und Jugendlichen sind Wartezeiten von mehr als 6 Wochen (nach BSG Az. 6 Rka 15/97) unzumutbar, in dringenden Fällen deutlich weniger. Die Behandlung sollte dann innerhalb von etwa zwei Wochen beginnen.

  • Nachweis der Ablehnung durch niedergelassene Psychologische Psychotherapeuten - Rufen Sie mehrere, in Ihrer Nähe niedergelassenen Psychologische Psychotherapeuten an. Mehr als drei Nachfragen sind aus humanitären Gründen nicht zumutbar. Notieren Sie mit Datum das Ergebnis der vergeblichen Anfrage nach einem Therapiebeginn in dem oben genannten Zeitraum.

  • Zumutbare Entfernung/Erreichbarkeit des Therapeuten - Achten Sie auch auf eine zumutbare Entfernung/Erreichbarkeit des Therapeuten, was gerade auch für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die in der Regel auf die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen sind, wichtig ist.

Die Liste der vergeblich kontaktierten niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten wird zusammen mit der Notwendigkeits-/Dringlichkeitsbescheinigung bei der Gesetzlichen Krankenkasse eingereicht, zusammen mit einem formlosen Schreiben, in dem Sie darauf verweisen, dass zur Zeit in Ihrer Nähe kein Psychotherapiebeginn bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten - jedoch bei einer umfassend psychotherapeutisch ausgebildeten Heilpraktikerin für Psychotherapie - möglich ist.

Der Betreff lautete: “Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß §13 II SGB V”. Für meine Patienten halte ich einen entsprechenden Textvorschlag bereit.

Die Erfahrung zeigt, dass Anträge auf Kostenerstattung von den Gesetzlichen Krankenkassen häufig abgelehnt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann und sollte jedoch Widerspruch eingelegt werden. Auch hierzu gibt es vorformulierte Texte im Internet, die ich Ihnen zugänglich machen kann.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Antragstellung bei der Gesetzlichen Krankenkasse oder berate Sie in Ihrer speziellen Situation. Dies stellt jedoch keine Beratung/Unterstützung im rechtlichen Sinne dar, da diese nur durch zugelassene Rechtsanwälte erfolgen darf.

In vielen Fällen erhalten Versicherte gesetzlicher Krankenkassen jedoch keine Erstattung der Behandlungskosten und müssen diese in vollem Umfang selbst tragen.