Kostenerstattung für Privatpatienten

 

Private Krankenversicherungen (oder Zusatzversicherungen) ebenso wie die Beihilfestellen der Bundesländer (für Beamte und Lehrer) können die Kosten von Behandlungen durch Heilpraktiker bzw. Heilpraktiker für Psychotherapie erstatten. Falls Beihillfestellen eine Erstattung ablehnen, springt i.d.R. der sog. Beihilfeergänzungstarif der privaten Krankenversicherung ein.

Je nach Versicherungsvertrag bei der Privaten Krankenversicherung kommt es vor, dass die Versicherung eine Abrechnungen gem. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebueH 85/2002) aus dem Jahre 2002 (kein Tippfehler) verlangt und dann nur eine Teilerstattung auf Basis des Honorarsatzes aus dem Jahre 2002 vornimmt.

In diesem Falle wird - auf ausdrücklichen Wunsch der privaten Krankenversicherung - eine zusätzliche Pro Forma Abrechnungen gem. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebueH 85/2002) aus dem Jahre 2002 zur Vorlage bei der Privaten Krankenversicherung erstellt.

Der guten Ordnung halber muss darauf hingewiesen werden, dass das sog. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aufgrund einer Umfrage in den 1980er Jahren entstand und keinerlei rechtliche Verbindlichkeit besitzt.

Kartellrechtlich wird dieses Gebührenverzeichnis als sog. "unerlaubte Preisabsprache" gewertet und Rechnungsstellungen auf Basis dieses Gebührenverzeichnisses sind untersagt.